Auf einen Blick
- Die Grundversicherung ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch — unabhängig von Nationalität und Aufenthaltsbewilligung.
- Frist: 3 Monate ab Wohnsitznahme. Bei rechtzeitigem Abschluss gilt die Versicherung rückwirkend ab dem Zuzugsdatum; die Prämien zahlen Sie ab diesem Datum.
- Zu spät? Die Deckung beginnt erst mit dem Abschluss, und es droht ein Prämienzuschlag von 30–50 %.
- Jede Krankenkasse muss Sie aufnehmen — ohne Gesundheitsfragen und ohne Vorbehalte.
- Neugeborene müssen ebenfalls innert 3 Monaten nach der Geburt versichert werden.
Stand: September 2026. Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und Verordnung (KVV); Angaben ohne Gewähr im Einzelfall.
Wer sich in der Schweiz versichern muss
Das Krankenversicherungsgesetz verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, eine Grundversicherung abzuschliessen. Das gilt für Schweizerinnen und Schweizer, die aus dem Ausland zurückkehren, genauso wie für Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (B oder C) und in der Regel auch für Kurzaufenthalter mit einer Bewilligung ab drei Monaten.
Eine ausländische Krankenversicherung, eine Reiseversicherung oder eine internationale Expat-Police ersetzt die Schweizer Grundversicherung nicht automatisch. Nur in bestimmten Fällen ist eine Befreiung möglich — dazu unten mehr.
Ob Sie versicherungspflichtig sind, prüft der Kanton. Die zuständige Stelle — meist die kantonale Kontrollstelle für die Krankenversicherung oder die Wohngemeinde — meldet sich nach der Anmeldung bei der Gemeinde und verlangt einen Versicherungsnachweis.
Die 3-Monats-Frist: rückwirkend versichert
Sie haben ab dem Datum Ihrer Wohnsitznahme drei Monate Zeit, eine Krankenkasse zu wählen. Schliessen Sie innerhalb dieser Frist ab, beginnt die Versicherung rückwirkend am Zuzugsdatum. Arztbesuche aus den ersten Wochen sind damit gedeckt — Sie zahlen aber auch die Prämien ab diesem Datum nach.
Beispiel
Ana zieht am 1. September nach Luzern und schliesst am 20. November eine Grundversicherung ab. Sie ist rückwirkend ab 1. September versichert. Die Arztrechnung vom Oktober reicht sie bei der neuen Kasse ein; die Prämien für September bis November werden nachträglich fällig.
Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen?
- Keine Rückwirkung: Die Versicherung beginnt erst mit dem Abschluss. Behandlungskosten aus der Zeit davor bezahlen Sie selbst.
- Prämienzuschlag: Ist die Verspätung nicht entschuldbar, erhebt die Kasse einen Zuschlag von 30 bis 50 % der Prämie — und zwar während der doppelten Dauer der Verspätung.
- Zuweisung durch den Kanton: Wer sich gar nicht versichert, wird von der zuständigen kantonalen Stelle einer Krankenkasse zugewiesen. Die Wahl von Kasse, Modell und Franchise liegt dann nicht mehr bei Ihnen.
Warten Sie deshalb nicht auf den Arbeitsvertrag, die definitive Bewilligung oder die erste Lohnabrechnung. Massgebend ist der Zuzug.
In fünf Schritten zur Grundversicherung
- Bei der Gemeinde anmelden. Das Datum der Wohnsitznahme startet die Frist.
- Prämien vergleichen. Die Prämie hängt von Wohnort (Prämienregion), Alter, Franchise und Modell ab — nicht von Einkommen oder Gesundheit. Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich. Nutzen Sie den Krankenkassen-Vergleich.
- Franchise und Modell wählen. Hohe Franchise heisst tiefere Prämie, aber mehr Eigenkosten bei Krankheit. Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelle sind günstiger, schränken aber die freie Arztwahl ein.
- Unfalldeckung prüfen. Arbeiten Sie mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber, sind Sie dort gegen Unfall versichert und können die Unfalldeckung in der Krankenkasse ausschliessen.
- Antrag stellen und Nachweis einreichen. Die Kasse muss Sie aufnehmen. Die Versicherungsbestätigung geben Sie der Gemeinde oder der kantonalen Stelle ab.
Befreiung von der Versicherungspflicht
In einigen Situationen können Sie sich auf Gesuch hin befreien lassen, wenn Sie bereits gleichwertig versichert sind. Das betrifft etwa Personen, die vorübergehend von einem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt werden, oder Studierende mit ausländischer Versicherung. Für Personen aus EU- und EFTA-Staaten gelten zusätzlich die Regeln der Personenfreizügigkeit, etwa für Rentnerinnen und Rentner mit ausschliesslich ausländischer Rente.
Das Gesuch stellen Sie bei der kantonalen Stelle, in der Regel innert drei Monaten nach dem Zuzug. Bis der Entscheid vorliegt, sind Sie nicht automatisch befreit. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, bevor die Frist abläuft.
Familie, Kinder und Neugeborene
Jedes Familienmitglied braucht eine eigene Grundversicherung. Sie können alle bei derselben Kasse versichern, müssen aber nicht. Kinder bis 18 Jahre zahlen tiefere Prämien und haben tiefere Franchisen (CHF 0 bis 600). Ein Kind, das in der Schweiz geboren wird, müssen Sie innert drei Monaten nach der Geburt versichern — dann gilt die Versicherung rückwirkend ab Geburt.
Tipp: Wer für ein Kind auch eine Zusatzversicherung möchte, stellt den Antrag mit Vorteil schon vor der Geburt. Für Zusatzversicherungen gibt es keine Aufnahmepflicht.
Prämienverbilligung und Zusatzversicherung
Haushalte mit tiefem Einkommen erhalten vom Kanton eine individuelle Prämienverbilligung. Anspruch und Verfahren regelt jeder Kanton selbst; Neuzuzüger müssen den Antrag häufig selbst stellen, weil noch keine Steuerdaten vorliegen.
Eine Zusatzversicherung — etwa für die halbprivate Spitalabteilung, Zahnbehandlungen oder Brillen — ist freiwillig. Dort darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen und Anträge ablehnen. Schliessen Sie zuerst die obligatorische Grundversicherung ab; die Zusatzversicherung kann auch später folgen.
Häufige Fehler von Neuzuzügern
- Die Frist ab Arbeitsbeginn statt ab Wohnsitznahme berechnen.
- Sich auf die Reise- oder Auslandversicherung verlassen.
- Die teuerste Kombination wählen, weil der Vergleich fehlt — die Prämien derselben Leistung unterscheiden sich je nach Kasse deutlich.
- Unfalldeckung doppelt bezahlen, obwohl der Arbeitgeber bereits versichert.
- Die Grundversicherung erst nach der Zusage einer Zusatzversicherung abschliessen.