Arzt- und Spitalwahl

Freie Arztwahl in der Grundversicherung — Ihre Rechte im Überblick

Mit der Grundversicherung dürfen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt grundsätzlich frei wählen. Wie weit diese Freiheit reicht, hängt vom Versicherungsmodell ab — und im Spital vom Wohnkanton.

Auf einen Blick

  • Im Standardmodell wählen Sie frei unter allen zugelassenen Ärztinnen, Ärzten und Therapeuten in der ganzen Schweiz.
  • In Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modellen verzichten Sie auf einen Teil dieser Freiheit und zahlen dafür eine tiefere Prämie.
  • Im Notfall gilt immer freie Wahl — in jedem Modell.
  • Im Spital wählen Sie frei unter den Listenspitälern der Schweiz. Liegt das Spital ausserhalb Ihres Wohnkantons und ist es teurer, kann ohne medizinischen Grund eine Differenz anfallen.
  • Vom Standardmodell in ein Sparmodell wechseln Sie jederzeit im Jahr. Zurück ins Standardmodell oder in ein anderes Sparmodell geht es per 1. Januar — Mitteilung bis 30. November.

Stand: September 2026. Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und Verordnung (KVV); Angaben ohne Gewähr im Einzelfall.

Was «freie Arztwahl» im KVG bedeutet

Das Krankenversicherungsgesetz garantiert: Für ambulante Behandlungen dürfen Sie unter allen zugelassenen Leistungserbringern wählen, die für Ihre Behandlung geeignet sind. Das sind Ärztinnen und Ärzte, aber auch Spitalambulatorien, Chiropraktoren, Apotheken sowie auf ärztliche Anordnung Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung und psychologische Psychotherapie.

Diese Wahl gilt schweizweit. Wer in Zürich wohnt, kann eine Spezialistin in Bern aufsuchen, ohne die Krankenkasse um Erlaubnis zu fragen. Die Kasse bezahlt nach den gesetzlichen Tarifen, abzüglich Franchise und Selbstbehalt.

Freie Arztwahl heisst allerdings nicht, dass jede Behandlung bezahlt wird. Die Leistung muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Und die freie Wahl bezieht sich auf zugelassene Leistungserbringer — eine nichtärztliche Heilpraktikerin gehört nicht dazu.

Standardmodell und alternative Modelle im Vergleich

Die Leistungen der Grundversicherung sind in allen Modellen gleich. Der Unterschied liegt nur darin, wo Sie zuerst hingehen müssen.

ModellErste AnlaufstelleArztwahlPrämie
StandardFrei wählbarUneingeschränktAm höchsten
HausarztGewählte Hausarztpraxis aus einer ListeSpezialisten nach ÜberweisungTiefer
HMOGesundheitszentrum (HMO-Praxis)Spezialisten nach ÜberweisungMeist tiefer
TelmedTelefonische oder digitale BeratungArzt gemäss EmpfehlungOft am tiefsten

Wie hoch der Rabatt ausfällt, legt jede Kasse im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst fest. Er unterscheidet sich je nach Kasse, Kanton und Prämienregion. Einen konkreten Vergleich für Ihre Postleitzahl liefert eine Offerte.

Wichtig: Regeln einhalten

Wer im Hausarzt- oder HMO-Modell direkt zu einer Spezialistin geht, ohne dass dies erlaubt ist, riskiert, dass die Kasse die Kosten nicht übernimmt. Wiederholte Verstösse können dazu führen, dass die Kasse Sie ins teurere Standardmodell zurückstuft. Lesen Sie die Modellbedingungen deshalb vor dem Wechsel genau.

Wann Sie auch in einem Sparmodell frei wählen

  • Notfall: In einem echten Notfall dürfen Sie immer die nächste geeignete Stelle aufsuchen. Viele Kassen verlangen, dass Sie den Notfall anschliessend melden.
  • Direktzugänge je nach Kasse: Viele Modelle erlauben den direkten Besuch bei Frauenärztin, Augenarzt oder Kinderärztin für bestimmte Untersuchungen. Die Liste ist nicht gesetzlich einheitlich — sie steht in den Bedingungen Ihrer Kasse.
  • Apotheke: Medikamente auf Rezept holen Sie in jeder Apotheke.

Freie Spitalwahl: was die Grundversicherung zahlt

Für stationäre Behandlungen können Sie jedes Listenspital wählen — also jedes Spital, das auf der Spitalliste eines Kantons steht. Das gilt auch für Spitäler ausserhalb Ihres Wohnkantons.

Die Kosten tragen Wohnkanton und Krankenkasse gemeinsam, der Kanton mindestens 55 %. Bezahlt wird allerdings höchstens der Tarif, der für ein vergleichbares Listenspital in Ihrem Wohnkanton gilt. Ist das gewählte Spital teurer und gibt es keinen medizinischen Grund für die Behandlung ausserhalb des Kantons, kann die Differenz bei Ihnen oder Ihrer Zusatzversicherung hängen bleiben.

Keine Differenz entsteht, wenn medizinische Gründe vorliegen — etwa ein Notfall oder eine Behandlung, die im Wohnkanton nicht angeboten wird. Die Wahl der Abteilung (allgemein, halbprivat, privat) ist eine andere Frage: Mehr Komfort und die freie Arztwahl im Spital deckt nur eine Zusatzversicherung.

Für wen sich die volle Arztwahl lohnt

  • Chronisch Kranke mit mehreren Spezialisten: Wer regelmässig verschiedene Fachärzte braucht, spart im Sparmodell zwar Prämie, verliert aber Zeit mit Überweisungen.
  • Laufende Behandlung bei einer bestimmten Ärztin: Prüfen Sie vor einem Modellwechsel, ob Ihre Ärztin auf der Liste des gewünschten Modells steht.
  • Wohnort und Arbeitsort in verschiedenen Regionen: Das Standardmodell erlaubt Termine dort, wo es gerade passt.
  • Wunsch nach Zweitmeinung: Im Standardmodell holen Sie sie ohne Umweg ein. In vielen Sparmodellen ist sie nach Absprache ebenfalls möglich.

Für gesunde Personen, die selten zum Arzt gehen und bereits eine Hausärztin haben, ist ein Sparmodell dagegen oft ohne spürbaren Nachteil. Eine Übersicht aller Prämien finden Sie im Krankenkassen-Vergleich.

Behandlung im Ausland

Die freie Arztwahl gilt nur in der Schweiz. Im Ausland übernimmt die Grundversicherung Notfallbehandlungen bis höchstens zum doppelten Betrag, den die Behandlung in der Schweiz gekostet hätte. Geplante Behandlungen im Ausland zahlt sie grundsätzlich nicht. Für Reisen in Länder mit hohen Behandlungskosten ist eine Reise- oder Zusatzversicherung sinnvoll.

Modell wechseln: so gehen Sie vor

  1. Bedingungen des neuen Modells lesen: Ärzteliste, Direktzugänge, Meldepflicht im Notfall.
  2. Prämie mit und ohne Modellwechsel vergleichen — idealerweise zusammen mit der Franchise.
  3. Bei der gleichen Kasse: Vom Standardmodell in ein Sparmodell können Sie jederzeit im Jahr wechseln. Aus einem Sparmodell zurück ins Standardmodell oder in ein anderes Sparmodell geht es per 1. Januar; die Mitteilung muss bis 30. November eingetroffen sein.
  4. Kasse wechseln: per 1. Januar, Kündigung mit Eingang bis 30. November. Mehr zum Ablauf unter Krankenkasse wechseln.
Häufige Fragen

FAQ zur freien Arztwahl

Habe ich in der Grundversicherung freie Arztwahl? +
Ja, im Standardmodell wählen Sie frei unter allen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten in der Schweiz. In Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modellen verzichten Sie freiwillig auf einen Teil dieser Wahl und zahlen dafür eine tiefere Prämie.
Darf ich im Hausarztmodell direkt zum Spezialisten? +
In der Regel nur mit Überweisung Ihrer Hausärztin oder Ihres Hausarztes. Ausnahmen wie Notfälle oder Direktzugänge zur Frauenärztin oder zum Augenarzt regelt jede Kasse in ihren Modellbedingungen.
Kann ich mich in einem Spital in einem anderen Kanton behandeln lassen? +
Ja, Sie können jedes Listenspital der Schweiz wählen. Bezahlt wird aber höchstens der Tarif eines vergleichbaren Listenspitals in Ihrem Wohnkanton. Bei medizinischen Gründen wie einem Notfall fällt keine Differenz an.
Gilt die freie Arztwahl im Notfall auch im Telmed-Modell? +
Ja. Im Notfall dürfen Sie in jedem Modell die nächste geeignete Stelle aufsuchen. Viele Kassen verlangen, dass Sie den Notfall nachträglich melden.
Wann kann ich vom Hausarztmodell ins Standardmodell wechseln? +
Aus einem Sparmodell zurück ins Standardmodell wechseln Sie per 1. Januar; die Mitteilung muss bis 30. November bei der Krankenkasse eingetroffen sein. Umgekehrt, vom Standardmodell in ein Sparmodell, ist der Wechsel bei der gleichen Kasse jederzeit im Jahr möglich.

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